Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)

V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1477 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Eingangsformel
§ 1 Gebühren für Ausweise
§ 1a Auslagen für Ausweise
§ 2 Gebühr für die eID-Karte
§ 2a Auslagen für eID-Karten
§ 3 Gebühren für Berechtigungen
§ 3a Evaluierung
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

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§ 1 Gebühren für Ausweise


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

1.
22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,

2.
37 Euro in allen anderen Fällen.

(2) 1Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. 2Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

(3) 1Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

1.
außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder

2.
von einer nicht zuständigen Behörde.

2Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.

(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 15. Oktober 2020 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 1a Auslagen für Ausweise


§ 1a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 15. Oktober 2020 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 2 Gebühr für die eID-Karte


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 15. Oktober 2020 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 2a Auslagen für eID-Karten


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 15. Oktober 2020 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 3 Gebühren für Berechtigungen



Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:

1.
102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,

2.
80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,

3.
115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.

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§ 3a Evaluierung



§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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