Die
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Kunde dies wünscht, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen an Kunden die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 2.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versorgungsverträgen" das Komma und die Wörter „die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen," gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.
- 3.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat."
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722