§
341c des
Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
6a des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter „Hypothekendarlehen und andere Forderungen" gestrichen.
- 2.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forderungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode angesetzt werden."
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768