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§ 3 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz



(1) 1Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland

1.
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder

2.
auf Grund des Rechts der Europäischen Union

verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. 2Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.

(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass

1.
die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder

2.
der amtliche Ausweis

a)
keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,

b)
keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder

c)
die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.

(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:

1.
Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),

2.
Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),

3.
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,

4.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,

5.
amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,

6.
Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),

7.
Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und

8.
Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden.



 
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Frühere Fassungen von § 3 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 170 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AufenthV Notreiseausweis (vom 01.04.2020)
... einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Artikel 1 11. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... die Angabe „2 und 3" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 " durch die Angabe „§ 30 Nummer 1" ersetzt. Ferner werden die Wörter ...