§ 17 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts


§ 17 hat 8 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. 2Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. 3Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. 4Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung V. v. 30. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. März 2024

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Frühere Fassungen von § 17 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 5 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 23.03.2020 BGBl. I S. 655
aktuell vorher 05.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
aktuell vorher 29.12.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 18.12.2015 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 08.04.2015 BGBl. I S. 599
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AufenthV Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose (vom 01.04.2020)
... vier Monate gültig ist und 3. sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von ...
§ 19 AufenthV Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
... B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ...
§ 40 AufenthV Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts (vom 01.04.2020)
...  2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ...
§ 41 AufenthV Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten (vom 01.01.2021)
... El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen. (3) Ein erforderlicher ...
§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.11.2023)
... Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Absatz 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Artikel 1 11. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird" ersetzt. 2. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „drei ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... „die" das Wort „zulässige" eingefügt. 6. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Selbständige Tätigkeiten ... nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas ...

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Artikel 1 AufenthVuAZRGDVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben." 2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatsangehörigen der in Anhang II der ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Nr. 539/2001" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1806" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 ... Absatz 7 oder nach § 20" durch die Wörter „§ 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, ...

Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Artikel 2 AuslBeschRÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2013 (BGBl. I S. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 ... drei Monate innerhalb von sechs Monaten." 2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Befreiung zur ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte". 2. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Nummer 1" durch die Wörter „§ 15a und § ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 5 FachKrEFV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 15a ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 2 4. StAGÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  § 17 Absatz 2 Satz 4 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli ...


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