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§ 72 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden



(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
die Anmeldung,

2.
die Abmeldung,

3.
die Änderung der Hauptwohnung,

4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

5.
die Namensänderung,

6.
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,

7.
die Geburt,

8.
den Tod,

9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,

10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und

11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde

eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

1.
bei einer Anmeldung

a)
Doktorgrad,

b)
Familienstand,

c)
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

d)
Tag des Einzugs,

e)
frühere Anschrift, und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,

f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,

2.
bei einer Abmeldung

a)
Tag des Auszugs,

b)
neue Anschrift,

3.
bei einer Änderung der Hauptwohnung

a)
die bisherige Hauptwohnung,

b)
das Einzugsdatum,

4.
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,

der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie

4a.
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft

der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

5.
bei einer Namensänderung

der bisherige und der neue Name,

6.
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses

a)
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und

b)
bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,

7.
bei Geburt

die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

8.
bei Tod

der Sterbetag,

9.
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners

der Sterbetag,

10.
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

die Auskunftssperre und deren Wegfall.





 

Frühere Fassungen von § 72 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2017Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 AufenthV Übermittlungspflicht (vom 01.11.2019)
... zu übermitteln. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG". c1) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 72a Mitteilungen der Pass- und ... „2 und 4" wird durch die Angabe „2, 4 und 5" ersetzt. 31. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:  ... das Wort „den" durch das Wort „der" ersetzt. 31a. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt: „§ 72a Mitteilungen der Pass- und ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
Artikel 1 14. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7. 5. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...