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§ 76 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden



Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
Gewerbeanzeigen,

2.
die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

3.
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

4.
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.

 
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Zitierungen von § 76 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 AufenthV Übermittlungspflicht (vom 01.11.2019)
... zu übermitteln. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... 61h Anwendung der Personalausweisverordnung". f) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 76a Form und Verfahren der ... 67 Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt. 27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt: „§ 76a Form und Verfahren der ...