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§ 30a - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883



1Für die Einreise in das Bundesgebiet und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu einem Monat sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn

1.
sie Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g des Aufenthaltsgesetzes waren,

2.
sie zu einem Zeitpunkt, als die Blaue Karte EU nach Nummer 1 noch gültig war, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt haben, den dieser Mitgliedstaat abgelehnt hat,

3.
die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Nummer 1 abgelaufen ist, während der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU geprüft hat, und

4.
der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ein Ersuchen auf Gestattung der Wiedereinreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat.

2Satz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen des Ausländers, wenn diese über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige dieses Ausländers verfügen und der Aufenthaltstitel erteilt wurde, während die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht abgelaufen war.





 

Frühere Fassungen von § 30a AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.11.2023Artikel 4 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
aktuell vorher 05.02.2016Artikel 7 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 29.04.2013Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 27.02.2013 BGBl. I S. 351
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30a AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 AufenthV Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke (vom 01.03.2024)
... nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen, 7b. die Voraussetzungen nach § 30a für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vorliegen. Die Anträge auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt." 3. In § 30a werden die Wörter „Auswärtige Amt" durch das Wort ...

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 7 DatAustVG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  30a der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... 3 Visumverfahren" wird folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren". b) ... ersetzt. 10. Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der ... des Abschnitts 3 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren Die ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... 2080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe zu § 30a in der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 30a ... zu § 30a in der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der ... befreit sind." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei ... 3 wird aufgehoben. 4. § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 4 FachKrEFV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) ... Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU". 2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger ... 2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „ § 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) ... Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt: „7b. die Voraussetzungen nach § 30a für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vorliegen. Die Anträge auf die Blaue Karte EU ...