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Änderung § 61b AufenthV vom 29.06.2009

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§ 61b AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2009 geltenden Fassung
§ 61b AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung


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(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Passersatzpapieren dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Ausländerbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passersatzes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).

(5) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Passersatzpapiere erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 4 Absatz 2 genannten Angaben und der in § 4 Absatz 4 genannten biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passersatzes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(6) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet werden:

1. durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,

2. durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Passersatzpapiere, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

(7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)