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Änderung § 69 AufenthV vom 26.11.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 am 26. November 2011 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 69 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 69 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Visadatei


(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automatisierte Datei.

(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:

1. über den Ausländer

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Tag und Ort der Geburt,

e) Staatsangehörigkeit,

f) Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,

g) Lichtbild,

2. über das Visum

a) Seriennummer,

b) Datum der Erteilung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) Geltungsdauer und im Fall eines Transit-Visums, des Schengen-Visums für die Durchreise und eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,

(Text neue Fassung)

c) Geltungsdauer und im Fall eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,

d) festgesetzte Gebühr,

e) Erhebung einer Sicherheitsleistung,

f) Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem das Visum angebracht wurde, oder zu einer Ausnahme von der Passpflicht,

g) Visadatei-Nummer,

h) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls vorliegt, sowie Name und Anschrift und, soweit vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht der bei der Beantragung benannten Referenzpersonen im Inland.

(3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen:

1. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehörde und über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Visumerteilung,

2. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen sowie den im Visum angegebenen Aufenthaltszweck,

3. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage.

vorherige Änderung

(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums, Schengen-Visums für die Durchreise oder Flughafentransitvisums zu löschen.



(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums oder Flughafentransitvisums zu löschen.

(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln.