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Änderung § 25 AufenthV vom 06.09.2013

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§ 25 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2013 geltenden Fassung
§ 25 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt


(1) Ausländer, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Rhein- und Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind,

(Text neue Fassung)

1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind,

2. im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat
und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und

3. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,

sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländer, die

1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der
Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind,

2. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,



3. einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,

sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für die Einreise und den Aufenthalt



(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt

1. an Bord,

2. im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und

3. bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege

im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.

vorherige Änderung

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.



(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)