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Änderung § 75 AufenthV vom 28.09.2013

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§ 75 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 75 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.09.2013 BGBl. I S. 3707

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 75 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesagentur für Arbeit teilt den Ausländerbehörden die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.