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Änderung § 40 AufenthV vom 22.04.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 40 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts


(Text alte Fassung)

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

(Text neue Fassung)

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und

2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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