Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45 AufenthV vom 05.08.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 AufenthVuaÄndV am 5. August 2017 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2017 geltenden Fassung
§ 45 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU


(Text neue Fassung)

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte


(Textabschnitt unverändert)

An Gebühren sind zu erheben

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU



1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,

b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU



2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro,

b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro,

vorherige Änderung

3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro.



3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro,

4. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,

5. für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70
Euro.