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Änderung § 62 AufenthV vom 23.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 17. AufenthVÄndV am 23. Januar 2019 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 62 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 62 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden


(Text neue Fassung)

§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden


vorherige Änderung

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'.



Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'.

 (keine frühere Fassung vorhanden)