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Änderung Anlage D15 AufenthV vom 28.08.2007

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Anlage D15 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
Anlage D15 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage D15 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen


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(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 2110 - 2111)

 (keine frühere Fassung vorhanden)