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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 der 1. AufenthVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Gebühren für das Visum


An Gebühren sind zu erheben

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 35 Euro,

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 35 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person,

(Text neue Fassung)

1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro,

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 50 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person,

2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren,

3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr,

4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 30 Euro,

5. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro.



6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 bis 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 25 Euro.



(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 25 Euro. Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.

(2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere neue Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose an Minderjährige sind jeweils 12 Euro an Gebühren zu erheben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen


(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,

2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,

3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung eines Visums,

4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und

6. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 4 genannten Amtshandlungen

befreit.

(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach

1. § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder deren durch Zweckwechsel veranlasste Änderung,

2. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte

auf 8 Euro, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, und entfällt, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Gebühren nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.

(3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis,

2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie

4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen

befreit.

(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie

2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen

befreit.

(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach

vorherige Änderung nächste Änderung

1. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung des Visums,



1. § 46 Nr. 4 und 6 für die Erteilung des Visums,

2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie

4. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen

befreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.

(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient.



(7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder aus humanitären Gründen erfolgt.

(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.


§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder eine geringere Bemessung von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.



Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage B (zu § 19)


1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

2. Inhaber von Diplomatenpässen von

vorherige Änderung nächste Änderung

Indien,
Jamaika,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Südafrika,
Tunesien.



Algerien,
Indien,

Jamaika,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Südafrika,
Tunesien.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage C (zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)


1. Pässe oder Passersatzpapiere von

vorherige Änderung

Angola,
Gambia,
Libanon,
Sudan,
Syrien.



Angola,
Gambia,
Kolumbien,
Kuba,

Libanon,
Sudan,
Syrien.

2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von

Äthiopien,
Afghanistan,
Bangladesch,
Eritrea,
Irak,
Kongo (Demokratische Republik),
Nigeria,
Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
Somalia,
Sri Lanka.

3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht

a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der in den betreffenden Staat führt, oder

b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der nach Jordanien führt.

Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

4. Pässe und Passersatzpapiere von:

Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),

Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe),

es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehörige des Staates, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, und reisen

a) mit einem gültigen Visum oder anderen Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel erteilt hat, oder

b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kanada, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat zurück, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.