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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 14.05.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Mai 2008 durch Artikel 1 der 3. AufenthVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 806
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Gebühren für das Visum


An Gebühren sind zu erheben

1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro,

b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 60 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, *)

2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren,

3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 30 Euro,

(Text neue Fassung)

4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro,

5. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro,

6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr.

---
Anm. d. Red.:
unklare Änderungsanweisung in Artikel 7 Abs. 4 Nr. 15 G. v. 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970):
'In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe '50' durch die Angabe '60' ersetzt.'
Es wurde nur der Euro-Betrag von 50 auf 60 geändert. Die '50' Personen wurden nicht verändert.



Anlage B (zu § 19)


1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

2. Inhaber von Diplomatenpässen von

vorherige Änderung nächste Änderung

Algerien,
Indien,
Jamaika,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Südafrika,
Tunesien,
Vereinigte Arabische Emirate.



Albanien,
Algerien,
Bosnien und Herzegowina,

Indien,
Jamaika,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,

Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,

Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,

Vereinigte Arabische Emirate.

3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.



Anlage C (zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)


1. Pässe oder Passersatzpapiere von

vorherige Änderung

Angola,
Gambia,
Kolumbien,
Kuba,
Libanon,
Sudan,
Syrien.



Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
Gambia,
Kolumbien,
Kuba,
Libanon,
Myanmar,

Sudan,
Syrien.

2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von

Äthiopien,
Afghanistan,
Bangladesch,
Eritrea,
Irak,
Kongo (Demokratische Republik),
Nigeria,
Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
Somalia,
Sri Lanka.

3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht

a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der in den betreffenden Staat führt, oder

b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der nach Jordanien führt.

Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

4. Pässe und Passersatzpapiere von:

Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),

Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe),

es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehörige des Staates, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, und reisen

a) mit einem gültigen Visum oder anderen Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel erteilt hat, oder

b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kanada, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat zurück, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.