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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 29.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Januar 2013 durch Artikel 3 des FreizügG/EUuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
    Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer
       § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
       § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
       § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
       § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
       § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
       § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
       § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
       § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
       § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 12 Grenzgängerkarte
       § 13 Notreiseausweis
       § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
    Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
          § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
          § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
       Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
          § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
          § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
          § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
          § 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten
          § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten
       Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
          § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal
          § 24 Befreiung für Seeleute
          § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
          § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
       Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen
          § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
          § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
          § 29 Befreiung in Rettungsfällen
          § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
    Abschnitt 3 Visumverfahren
       § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa
       § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
       § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
       § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
       § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
       § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
       § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
       § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
       § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
    Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
       § 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
       § 38b Aufhebung der Anerkennung
       § 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
       § 38d Beirat für Forschungsmigration
       § 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
    Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
       § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
       § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
       § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
    Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
       § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
       § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
Kapitel 3 Gebühren
    § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
    § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU
    § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
    § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
    § 45c Gebühr bei Neuausstellung
    § 46 Gebühren für das Visum
    § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
    § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
    § 49 Bearbeitungsgebühren
    § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
    § 51 Widerspruchsgebühr
    § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
    § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
    § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
    § 55 Ausweisersatz
    § 56 Ausweisrechtliche Pflichten
    § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
    § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
    Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
       § 58 Vordruckmuster
       § 59 Muster der Aufenthaltstitel
       § 60 Lichtbild
       § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
    Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
       Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
          § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
          § 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung
          § 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller
          § 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
          § 61e Qualitätsstatistik
          § 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
          § 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
          § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
       Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
          § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
          § 63 Ausländerdatei A
          § 64 Datensatz der Ausländerdatei A
          § 65 Erweiterter Datensatz
          § 66 Datei über Passersatzpapiere
          § 67 Ausländerdatei B
          § 68 Löschung
          § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
          § 70 (aufgehoben)
       Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
          § 71 Übermittlungspflicht
          § 72 Mitteilungen der Meldebehörden
          § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
          § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
          § 74 Mitteilungen der Justizbehörden
          § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
          § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden
          § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
    § 77 Ordnungswidrigkeiten
    § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
    § 80 (aufgehoben)
    § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren
    § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien
    § 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
    § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
    § 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
    Anlage A (zu § 16)
    Anlage B (zu § 19)
    Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)
    Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D4a (aufgehoben)
    Anlage D4b (aufgehoben)
    Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D5 (aufgehoben)
    Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12
    Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
    Anlage D7 (aufgehoben)
    Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D8 (aufgehoben)
    Anlage D8a Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6
    Anlage D10 Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7
    Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
    Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
    Anlage D13a Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)
    Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland
    Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
    Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
(Text neue Fassung)

    Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
    Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
    Anlage D17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen


(1) An Gebühren sind zu erheben

1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,

2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,

3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 Euro,

4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro,

5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)

a) nur als Klebeetikett 25 Euro,

b) mit Trägervordruck 30 Euro,

6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes

a) nur als Klebeetikett 15 Euro,

b) mit Trägervordruck 20 Euro,

7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 Euro,

8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 Euro,

9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10 Euro,

10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 Euro,

11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes 10 Euro,

12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro,

13. für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro,

14. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben. 2 Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die

1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU

noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro. 3 Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.

(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.



(3) 1 Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben. 2 Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die

1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU

noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro. 3 Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.

(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.

§ 58 Vordruckmuster


1 Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1. für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,

2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),

3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,

4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

a) das in Anlage D4c abgedruckte Muster,

b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,

5. für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,

6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,

7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

a) das in Anlage D7a abgedruckte Muster,

b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,

8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

a) das in Anlage D8a abgedruckte Muster,

b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,

9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,

10. für das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,

11. für das Zusatzblatt

a) zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

c) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,

12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster,

14. für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU das in Anlage D16 abgedruckte Muster und



13. für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster,

14. für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU das in Anlage D16 abgedruckte Muster und

15. für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17 abgedruckte Muster.

2 Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 65 Erweiterter Datensatz


In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

1. Familienstand,

2. gegenwärtige Anschrift,

3. frühere Anschriften,

4. Ausländerzentralregister-Nummer,

5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:

a) Art des Dokuments,

b) Seriennummer,

c) ausstellender Staat,

d) Gültigkeitsdauer,

6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,

7. Lichtbild,

8. Visadatei-Nummer,

9. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung sowie einer Bescheinigung über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts,



a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung,

b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,

c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,

d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,

e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,

f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,

h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,



i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

j) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes,

k) Ausweisung,

l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,

m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,

n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

o) Verlängerung der Ausreisefrist,

p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

q) Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,

r) Überwachungsmaßnahmen nach § 54a des Aufenthaltsgesetzes,

s) Erlass eines Ausreiseverbots,

t) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,

u) Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes,

v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,

x) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,

y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,

z) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen




Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen


(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 2110 - 2111)



vorherige Änderung

Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)




Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)


(Muster siehe BGBl. I 2007 S. 2112 - 2113)