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§ 15g - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen



(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn

1.
das Begasungsmittel für diese Verwendung zugelassen ist und

2.
die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen jederzeit hinreichend zu gewährleisten.

(2) Bei Begasungen auf Schiffen hat die verantwortliche Person

1.
sicherzustellen, dass eine Kennzeichnung entsprechend Anhang I Nummer 4.6 erfolgt,

2.
vor Beginn der Begasung der Schiffsführerin beziehungsweise dem Schiffsführer schriftlich mitzuteilen:

a)
den Zeitpunkt und die betroffenen Räume,

b)
Art, Umfang und Dauer der Begasung einschließlich der Angaben zu dem verwendeten Begasungsmittel,

c)
die getroffenen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen technischen Änderungen, die am Schiff vorgenommen wurden,

3.
vor Verlassen des Hafens oder der Beladestelle der Schiffsführerin beziehungsweise dem Schiffsführer schriftlich zu bestätigen, dass

a)
die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und

b)
die angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.

(3) 1Die Gasdichtheit der begasten Räume muss mindestens alle acht Stunden geprüft werden. 2Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. 3Die Schiffsführerin beziehungsweise der Schiffsführer hat der Hafenbehörde beziehungsweise der zuständigen Person der Entladestelle spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Schiffs die Art und den Zeitpunkt der Begasung anzuzeigen und dabei mitzuteilen, welche Räume begast worden sind.

(4) 1Die Beförderung begaster Transporteinheiten auf Schiffen darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass sich außerhalb der Transporteinheiten keine gefährlichen Gaskonzentrationen entwickeln. 2Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 15g GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15g GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15g GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GefStoffV Chemikaliengesetz - Anzeigen (vom 01.10.2021)
... nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 4. entgegen § 15d Absatz 3 Satz 1, § 15g Absatz 3 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Anhang I GefStoffV (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten (vom 01.10.2021)
... nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 15d Absatz 7 Nummer 2 und § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster Räume und Transporteinheiten sowie an denen von Räumen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 BioStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
...  § 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten § 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen § 15h Ausnahmen von Abschnitt ... 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2 ) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Nummer 1 ... erfolgen, die über eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 verfügt. § 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen (1) Begasungen auf Schiffen sind ... 4 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „§ 15d Absatz 3 Satz 1, § 15g Absatz 3 Satz 3 oder" eingefügt. 8. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2 ) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten". b) ... nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 15d Absatz 7 Nummer 2 und § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster Räume und Transporteinheiten sowie an denen von Räumen ...