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Änderung § 12 GefStoffV vom 23.07.2013

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§ 12 GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2013 geltenden Fassung
§ 12 GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 zum Schutz der Beschäftigten, anderer Personen und von Sachgütern zusätzlich besondere Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere verfahrenstechnische, organisatorische und bauliche Schutzmaßnahmen, einschließlich einzuhaltender Abstände. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt.