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Änderung § 25 GefStoffV vom 19.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2016 geltenden Fassung
§ 25 GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


§ 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschädigenden Wirkungen von reproduktionstoxischen Stoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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