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Bekanntmachung - Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BBesGÜB 2010 k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1693 (Nr. 59)
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 2032-26-4 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

Bekanntmachung



Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:

1.
als Anlage 1 die sich zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum 1. August 2011 ergebenden Beträge des Grundgehalts der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,

2.
als Anlage 2 die sich zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum 1. August 2011 ergebenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen,

3.
als Anlage 3 die sich zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum 1. August 2011 ergebenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière