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Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (4. DDROpfRehaVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2010 StrRehaG § 2, § 7, § 17, § 17a, § 18, § 19, § 25

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Anstalt" die Wörter „sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt.

3.
In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt.

4.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten" durch die Angabe „180 Tagen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in Satz 3" durch die Wörter „in den Sätzen 7 bis 9" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" und nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „und Kindergeld" eingefügt.

cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Neben den in § 82 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder

2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,

kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen."

c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in Höhe des" die Wörter „auf volle Euro aufgerundeten" eingefügt.

d)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

e)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist."

5.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monate" durch die Angabe „180 Tage" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härtefällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach § 17a gewährt wird."

6.
In § 19 werden nach dem Wort „Kapitalentschädigung" die Wörter „oder keine besondere Zuwendung" eingefügt.

7.
In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. DDROpfRehaVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. DDROpfRehaVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 11 EUSozSichAnpG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt ...