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Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (4. DDROpfRehaVG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2010 StrRehaG § 2, § 7, § 17, § 17a, § 18, § 19, § 25

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Anstalt" die Wörter „sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt.

3.
In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt.

4.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten" durch die Angabe „180 Tagen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in Satz 3" durch die Wörter „in den Sätzen 7 bis 9" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" und nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „und Kindergeld" eingefügt.

cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Neben den in § 82 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit

1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder

2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,

kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen."

c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in Höhe des" die Wörter „auf volle Euro aufgerundeten" eingefügt.

d)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

e)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist."

5.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monate" durch die Angabe „180 Tage" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härtefällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach § 17a gewährt wird."

6.
In § 19 werden nach dem Wort „Kapitalentschädigung" die Wörter „oder keine besondere Zuwendung" eingefügt.

7.
In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2010 VwRehaG § 9

In § 9 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2010 BerRehaG § 20, § 23

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2019" ersetzt.

2.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „2012" durch die Angabe „2020" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2010 BZRG § 64b

In § 64b Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird die Angabe „2012" durch die Angabe „2020" ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2010.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger