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Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes (StVGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 20 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2010 StVG § 2, § 2a, § 2b, § 4, § 6, § 6e, § 30, § 30c, § 51, § 53, § 54, § 61, § 65

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren".

b)
Die § 54 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1)" durch die Wörter „Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26)" ersetzt.

3.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen" die Wörter „oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „so darf" durch die Wörter „oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf" ersetzt.

4.
In § 2b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis" die Wörter „oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot" eingefügt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „anordnende Behörde" durch das Wort „Fahrerlaubnisbehörde" ersetzt.

b)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Absatz 15 entsprechend."

6.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anhängerklassen" ein Komma und die Wörter „die Gültigkeitsdauer der Führerscheine" angefügt.

b)
In den Buchstaben d, k und n wird jeweils das Wort „Akkreditierung" durch die Wörter „Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und fachwissenschaftlichen Anforderungen," ersetzt.

c)
Buchstabe x wird wie folgt gefasst:

„x)
den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse, den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, sowie die Neuausstellung von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und die Regelungen des Besitzstandes im Falle des Umtausches oder der Neuausstellung,".

7.
§ 6e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; er wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.

8.
Dem § 30 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, aberkannt oder eingeschränkt wird oder die fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, um ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermöglichen. Der Umfang der zu übermittelnden Daten wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Absatz 1 Nummer 3)."

9.
In § 30c Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „und 7" durch die Angabe „, 7 und 10" ersetzt und nach der Angabe „Abs. 7" die Angabe „und 10" angefügt.

10.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Kraftfahrt-Bundesamt" werden die Wörter „zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister" eingefügt.

b)
Nach dem Wort „Daten" werden die Wörter „für das Zentrale Fahrerlaubnisregister" gestrichen.

11.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen die Daten, die sie nach § 51 dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben, im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung übermitteln."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „von Anlagen" werden die Wörter „zur Direkteinstellung oder" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zulässigkeit" die Wörter „der Direkteinstellung oder" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Direkteinstellungen und die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Direkteinstellungen oder der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen oder der Abrufe, die Kennung der einstellenden oder abrufenden Dienststelle und die eingestellten oder abgerufenen Daten enthalten müssen."

bb)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „zu schützen und" die Wörter „beim Abruf" und nach den Wörtern „sechs Monaten" die Wörter „und bei der Direkteinstellung mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person" eingefügt.

e)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Direkteinstellungen in das und bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass der Direkteinstellung oder des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für die Direkteinstellung oder den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen."

12.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Übermittlung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen."

c)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen."

13.
§ 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur

1.
den Betroffenen und

2.
den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Auskunft erteilt werden."

14.
§ 65 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Eine vor dem 1. Januar 2011 auf Grund von § 6e Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit."


Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Januar 2013 KfSachvG § 6, § 32

Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein."

2.
Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer, die vor dem 19. Januar 2013 zur Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt waren, sind danach unabhängig vom Vorliegen der Anforderungen in § 6 Absatz 3 weiter zur Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt. Sie unterliegen der regelmäßigen Überwachung und den Regelungen zur Qualitätssicherung nach diesem Gesetz."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2010.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer