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§ 11 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 11



(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.

(2) 1Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. 2Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.

(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 11 SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 16 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 8 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
Artikel 1 7. SGGÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet." 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 25 SVReformG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts" ersetzt. 3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit dem sozialen Entschädigungsrecht" durch die ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 16 SozERG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden)" gestrichen. 3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Versorgungsberechtigten" durch die Wörter „Berechtigten nach ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 8 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht." 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ...