| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 9, S. 197-236, ausgegeben am 08.03.2010) |
Sozialgerichtsgesetz (SGG)neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449; Geltung ab 01.01.1975 FNA: 330-1; 3 Rechtspflege 33 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte Änderungen / Synopse | 62 Gesetze verweisen aus 82 Artikeln auf SGG Erster Teil GerichtsverfassungVierter Abschnitt Bundessozialgericht§ 39(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision. (2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung. |