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§ 46 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 46



(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.

(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.

(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.





 

Frühere Fassungen von § 46 SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 16 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 20 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 4 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuellvor 01.04.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 SGG (vom 08.11.2006)
... Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlagslisten ( § 46 ) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
Artikel 1 7. SGGÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
...  a) Nach der Angabe „Vierter Abschnitt Bundessozialgericht §§ 38 bis 50" wird eingefügt: „Fünfter Abschnitt Besondere ... Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet." 7a. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 20 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2020
... In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 4, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 4 und in § 51 Absatz 1 Nummer 6a werden nach den Wörtern „Angelegenheiten der ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 7 BUK-NOG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... ersetzt. 6. In § 60 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 41 bis 49" durch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 ... die Angabe „§§ 41 bis 49" durch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49" ersetzt. 7. In § 73a Absatz 1 Satz 1 ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 4 EGRBEG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... dem Wort „ist" das Wort „jeweils" eingefügt. 3. In § 46 Absatz 1 wird das Wort „Arbeitssuchende" durch das Wort „Arbeitsuchende" ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 16 SozERG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 10. In § 46 Absatz 3 wird das Wort „sozialen" durch das Wort „Sozialen" und werden die ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 8 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49" durch die Angabe „§§ 41 bis 49" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 4a. In § 71 Absatz 5 ...