| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Sozialgerichtsgesetz (SGG)neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449; Geltung ab 01.01.1975 FNA: 330-1; 3 Rechtspflege 33 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte Änderungen / Synopse | 62 Gesetze verweisen aus 82 Artikeln auf SGG Zweiter Teil VerfahrenErster Abschnitt Gemeinsame VerfahrensvorschriftenErster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften§ 73a(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. (2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist. (3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |