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§ 115 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 115



1Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. 2Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.



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Frühere Fassungen von § 115 SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 12 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 115 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 6 SGB4uaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... 142a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Satz 5 bis 8, Absatz 4 ... die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Satz 5 bis 8, Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 12 RBerNG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (vom 17.06.2008)
... 3 bis 9" ersetzt. 6. § 111 Abs. 3 wird aufgehoben. 7. In § 115 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6" durch die Angabe „§ 73 Abs. 3 Satz 1 ...