§ 129 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 129


§ 129 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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Zitierungen von § 129 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 142 SGG
... § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129 , 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 10 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „ §§ 129 , 130b und 134" durch die Wörter „§§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 2b GKV-OrgWG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den §§ 123 bis 142 folgende Angabe eingefügt: „Sechster Unterabschnitt Verfahren in ...


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