| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 9, S. 197-236, ausgegeben am 08.03.2010) |
Sozialgerichtsgesetz (SGG)neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449; Geltung ab 01.01.1975 FNA: 330-1; 3 Rechtspflege 33 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte Änderungen / Synopse | 62 Gesetze verweisen aus 82 Artikeln auf SGG Zweiter Teil VerfahrenZweiter Abschnitt RechtsmittelErster Unterabschnitt Berufung§ 145(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig. (5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. |