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Änderung § 174 SGG vom 01.04.2008

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§ 174 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 174 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444

(Textabschnitt unverändert)

§ 174


(Text alte Fassung)

Hält das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Landessozialgericht vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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