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Änderung § 197b SGG vom 01.04.2008

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§ 197b SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 197b SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 197b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 197b


vorherige Änderung

 


Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)