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Änderung § 55 SGG vom 01.04.2022

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§ 55 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 55 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2f G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,

2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,

3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,

4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)