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Änderung § 40 SGG vom 03.12.2011

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§ 40 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 40 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

1 Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. 2 Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. 3 Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden. 4 In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

(Text neue Fassung)

1 Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. 2 Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. 3 In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

(heute geltende Fassung) 

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