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Änderung § 56a SGG vom 25.10.2013

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§ 56a SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 56a SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836

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§ 56a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 56a


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1 Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2 Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.