§ 56a SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 56a SGG n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
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(Text alte Fassung) § 56a (neu) | (Text neue Fassung)§ 56a |
1 Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2 Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. |