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Änderung § 92 SGG vom 01.07.2014

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§ 92 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 92 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 92


(Text alte Fassung)

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. 2 Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. 3 Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. 4 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) 1 Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2 Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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