Änderung § 122 SGG vom 01.01.2018

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§ 122 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 122 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 122


(Text alte Fassung)

Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.




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