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Änderung § 145 SGG vom 01.01.2018

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§ 145 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 145 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 145


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) 1 Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. 2 Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. 3 Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. 4 Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) 1 Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. 2 Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.



(heute geltende Fassung)