Änderung § 158 SGG vom 01.01.2018

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§ 158 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 158 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 158


(Text alte Fassung)

1 Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2 Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. 3 Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 4 Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(Text neue Fassung)

1 Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2 Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. 3 Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 4 Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.




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