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Synopse aller Änderungen des SGG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 15 des EuKoPfVODG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 197b


(Text alte Fassung)

1 Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und die Justizbeitreibungsordnung entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2 Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

(Text neue Fassung)

1 Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2 Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.


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