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Artikel 4 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 UStG § 13b, § 18, mWv. 1. Januar 2011 § 15a, § 1a, § 3, § 3a, § 3g, § 4, § 5, § 13b, § 15, § 18, § 27, Anlage 3 (neu)

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3g wird wie folgt gefasst:

„§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7".

2.
§ 1a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre."

3.
In § 3 Absatz 9a Nummer 1 werden nach dem Semikolon am Ende die Wörter „dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;" eingefügt.

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 7" durch die Wörter „Absätze 2 bis 8" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3 bis 7" durch die Wörter „Absätze 3 bis 8" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das Satzes 1" durch die Wörter „des Satzes 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem abschließenden Komma folgende Wörter eingefügt:

„an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,".

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird."

d)
Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen."

e)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder".

f)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände oder eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Erbringt ein Unternehmer eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, ist diese Leistung abweichend von Absatz 1 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden."

5.
§ 3g wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an andere als die in Absatz 1 bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „wo" durch die Wörter „an dem" ersetzt.

6.
Nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend."

7.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr

a)
seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und

b)
die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie

c)
nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind;".

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze."

8.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g;".

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:

„7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;

8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;

9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109)."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 5 und 6" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und 9" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „in den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt." angefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

10.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor."

b)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war."

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:

a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:

aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),

bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,

cc)
den Tag der Lieferung,

dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,

ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,

ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

gg)
den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

12.
Dem § 27 werden folgende Absätze 16 und 17 angefügt:

„(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden."

13.
Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7

Lfd. Nr. WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und
Stahlherstellung
Unterposition 2618 00 00
2Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und
andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
Unterposition 2619 00
3Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren
Verbindungen enthalten
Position 2620
4Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen Position 3915
5Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu
Pulver oder Granulat zerkleinert
Unterposition 4004 00 00
6Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas Unterposition 7001 00 10
7Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetall-
plattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder
Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur
Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
Position 7112
8Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus
Eisen oder Stahl
Position 7204
9Abfälle und Schrott, aus Kupfer Position 7404
10Abfälle und Schrott, aus Nickel Position 7503
11Abfälle und Schrott, aus Aluminium Position 7602
12Abfälle und Schrott, aus Blei Position 7802
13Abfälle und Schrott, aus Zink Position 7902
14Abfälle und Schrott, aus Zinn Position 8002
15Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen aus Positionen 8101 bis 8113
16Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen,
Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische
Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren
Unterposition 8548 10".


Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 JStG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JStG 2010
... hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: *) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Vorgaben: - in Nummer 3 ...
Artikel 32 JStG 2010 Inkrafttreten
... Juli 2010 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1, 11 Buchstabe a, Nummer 40 und 42, Artikel 4 Nummer 1 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9, 10, 11 Buchstabe a, Nummer 12 und 13, Artikel 19 Nummer 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund ... in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 11 EGRBEG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden nach den ...