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§ 8 - Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)

§ 8 Steueraufsicht



Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.

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