Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (11. AtGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1814 (Nr. 62); Geltung ab 14.12.2010
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 14. Dezember 2010 AtG § 7, § 34, § 36, § 39, Anlage 3

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 und die in Anlage 3 Spalte 4 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 ergebende zusätzliche Elektrizitätsmenge erzeugt ist. Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen."

b)
In Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern „Anlage 3 Spalte 2" die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4" eingefügt.

c)
Absatz 1c wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anlage 3 Spalte 2" die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 getrennt für die jeweilige Menge nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 jährlich für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch monatlich bei einer Elektrizitätsmenge aus Anlage 3 Spalte 2 oder Anlage 3 Spalte 4, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate Elektrizitätserzeugung genügt."

d)
Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:

„(1e) Erzeugte Elektrizitätsmengen sind zunächst auf die Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 oder auf die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 ergebenden Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 anzurechnen."

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „so ist der Inhaber der Kernanlage oder der Besitzer" durch die Wörter „so hat der Bund den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und den von den Landesregierungen bestimmten Landesbehörden" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „und den zuständigen Landesbehörden" gestrichen.

cc)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der zuständigen Landesbehörden" durch die Wörter „des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums" ersetzt.

3.
§ 36 wird aufgehoben.

4.
In § 39 werden in der Überschrift die Wörter „und der Länder" gestrichen.

5.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a

AnlageElektrizitätsmengen ab
1.1.2000 (TWh netto)
Beginn des kommerziellen
Leistungsbetriebs
zusätzliche Elektrizitätsmengen
(TWh netto)
Obrigheim8,701.4.1969-
Stade23,1819.5.1972-
Biblis A 62,0026.2.1975 68,617
Neckarwestheim 1 57,351.12.197651,000
Biblis B 81,4631.1.197770,663
Brunsbüttel47,679.2.1977 41,038
Isar 1 78,3521.3.1979 54,984
Unterweser117,986.9.197979,104
Philippsburg 1 87,1426.3.1980 55,826
Grafenrheinfeld150,0317.6.1982135,617
Krümmel158,2228.3.1984 124,161
Gundremmingen B 160,9219.7.1984125,759
Philippsburg 2 198,6118.4.1985 146,956
Grohnde200,901.2.1985150,442
Gundremmingen C 168,3518.1.1985126,938
Brokdorf217,8822.12.1986146,347
Isar 2 231,219.4.1988144,704
Emsland230,0720.6.1988 142,328
Neckarwestheim 2 236,0415.4.1989 139,793
Summe2516,06  
Mülheim-Kärlich *)107,25  
Gesamtsumme2623,31 1804,278


 
*)
Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B übertragen werden."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2010.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen



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