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Artikel 27 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 27 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 BGB § 1082, § 2116

(400-2)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1082 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 2116 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank)" gestrichen.

 
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Zitierungen von Artikel 27 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 BRBG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRBG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34
Artikel 1 TzWohnVG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt ...