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Artikel 29 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 29 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 SchRG § 7, § 75, § 83

(403-4)

Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Reich" durch das Wort „Bund" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Reich" durch die Wörter „Der Bund" und das Wort „es" durch das Wort „er" ersetzt.

2.
§ 75 Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 83 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 29 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 BRBG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRBG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Artikel 2 EVMBG Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
... III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt ...