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Synopse aller Änderungen des LuftVStG am 28.03.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. März 2024 durch Artikel 1 des 2. HFinG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftVStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LuftVStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung | LuftVStG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten | |
(1) 1 Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit Nennung des Abflugdatums und der Abflugzeit, des Zielorts, der Flugnummer und der Kennung des Flugzeugs oder Drehflüglers und des Luftverkehrsunternehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort durchführt auf Anforderung dem zuständigen Hauptzollamt. 2 Das Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante Tatsachen verlangen. (2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei sowie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen haben dem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die Informationen mitzuteilen, die zur Feststellung der Besteuerung erheblich sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens zu beurteilen. | (Text neue Fassung) (3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens oder die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftrechts der Europäischen Union zu beurteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9532/v309869-2024-03-28.htm